Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Anwendbarkeit
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Vertragsinhalt, soweit nicht die Vertragspartner in den anderen Teilen des Vertrages schriftlich abweichende
Vereinbarungen getroffen haben. Abweichende Vereinbarungen, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Von unserer Bestellung oder unseren Einkaufbedingungen abweichende Bestimmungen in Auftragsbestätigungen und Hinweise des Lieferers auf seine Geschäftsbedingungen werden von uns nicht anerkannt und gelten auch dann als zurückgewiesen, wenn wir sie unwidersprochen lassen.
2. Schriftform
Rechtsverbindlich sind nur schriftliche Bestellungen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Auftragsbestätigungen sind innerhalb von 7 Tagen an uns zu senden.
3. Preis
Die in unserer Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Die Lieferung erfolgt frei von allen Nebenkosten soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Der Käufer ist zur Verweigerung der Kaufpreiszahlung berechtigt, solange der Verkäufer seine Vertragspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
4. Zahlungsbedingungen
Sofern in unserer Bestellung nichts anderes festgelegt ist, gilt: Innerhalb 30 Tage bei 3 % Skonto bzw. innerhalb 60 Tage nach vollständigem Waren-,
Leistungs- und Rechnungserhalt sowie nach Erhalt sämtlicher zugehöriger Dokumentationen. Anzahlungen leisten wir nur nach besonderer Vereinbarung.
Voraussetzung hierfür ist eine einwandfreie Besicherung unserer Anzahlung.
5. Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalte sind nur wirksam, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Eine Zustimmung erfolgt nur für den einfachen Eigentumsvorbehalt.
6. Rechnungen
Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung unter Angabe der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und für jede Bestellung gesondert zu erstellen. Die Bestimmungen des § 14 UstG sind zu beachten. Zusätzlich haben die Rechnungen die Bestell-Nr. und die Projekt-Nr. zu enthalten.
Nicht unseren Vorschriften entsprechend aufgemachte Rechnungen werden zurückgegeben. Die Zahlungsfrist beginnt erst mit dem Tage des ordnungsgemäßen
Eingangs der Rechnungen.
7. Lieferscheine
Lieferscheine sind uns in 3-facher Ausfertigung – in kopierfähiger Qualität, versehen mit Bestell- und Projekt-Nr., genauer Warenbezeichnung, Kollianzahl, Brutto- und Nettogewicht sowie Abgangsdatum mit der Ware zuzusenden.
8. Versandvorschriften Ist in unserer Bestellung nichts anderes festgelegt, gelten zusätzlich:
a) Der Absender übernimmt die Verpflichtung, den frachtgünstigsten Weg zu wählen und die richtige Frachtbriefdeklaration vorzunehmen.
b) Bis zur vollständigen Übergabe bzw. Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch uns trägt der Lieferant die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung unabhängig von der Preisstellung.
c) Bei Transporten per Straße muss die Anlieferung Mo. – Fr. von 7:00 bis 15:00 Uhr erfolgen. An Sams-, Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Annahme.
d) Die ordnungsgemäße und vollständige Übergabe der Sendungen hat sich der Lieferer oder sein Beauftragter von der Empfangsstelle bescheinigen zu lassen.
e) Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung und unsachgemäße Verpackung entstehen, gehen zu Lasten des Verkäufers.
f)Rückgabepflicht für Verpackungsmittel ist unbedingt in den Lieferpapieren zu vermerken. Die Berechnung von Pfandgeldern für die Verpackung erkennen wir
nicht an.
g) Die Kosten einer etwaigen Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Verkäufers.
9. Lieferzeit
a) Wir weisen den Lieferer darauf hin, dass der durch verspätete Lieferung
entstehende Schaden erheblich sein kann, weil unter anderem uns bei
Überschreitung der unserem Kunden zugesagten Liefertermine hohe
Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen drohen.
b) Vereinbarte Liefertermine oder Lieferzeiten müssen mit Rücksicht auf unsere
Verpflichtungen genau eingehalten werden. Ist eine ungefähre Lieferzeit vereinbart
worden, darf höchstens acht Tage früher oder später geliefert werden.
c) Im Falle des Verzuges des Lieferers hat der Lieferer uns den durch die verspätete
Lieferung entstandenen Schaden zu ersetzen.
d) Im Falle des Verzuges sind wir weiterhin dazu berechtigt, unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen nach unserer Wahl entweder vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Diese
Rechte werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass wir in früheren Fällen
verspätete Lieferungen angenommen haben.
e) Unbeschadet unserer vorstehenden Rechte sind eintretende Verzögerungen uns
sofort nach dem Bekanntwerden – aber vor Ablauf der Lieferzeit – unter Mitteilung
der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen.
f) Höhere Gewalt oder vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände entlasten ihn nur
dann, wenn er uns alle insoweit in Betracht kommenden Umstände rechtzeitig
mitteilt. Wir behalten uns in diesen Fällen ausdrücklich vor, die Liefertermine zu
verschieben und die Lieferzeiten zu verlängern.
g) Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Käufers zulässig und verpflichten den Käufer nicht zur teilweisen
oder vorfristigen Bezahlung.
10. Gewährleistung
Der Lieferer verpflichtet sich, im Hinblick auf unsere eigenen Vertragspflichten die höchsten Anforderungen zu erfüllen, die an erstklassige Arbeit gestellt werden können. Der Lieferer übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Der Lieferer hat Mängel im vorstehenden Sinne unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich, nicht üblich oder unzumutbar, so können wir statt dessen die unverzügliche – für uns kostenlose Lieferung – eines mängelfreien Liefergegenstandes frei an eine von uns angegebene In- oder Auslandsadresse verlangen.
Aus- und Einbaukosten mangelhafter Teile gehen zu Lasten des Lieferers. Kommt der Lieferer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb der von uns gesetzten Frist nicht nach, sind wir berechtigt, auf seine Kosten Ersatz für die mangelhafte Lieferung oder Leistung zu beschaffen oder die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Die Gewährleistungszeit beträgt 13 Monate. Die Frist beginnt am Tage der Übergabe des Schiffes an den Betreiber oder, wenn es sich um Maschinen oder Anlagen handelt, die von uns an Land betrieben werden, am
Tage der Inbetriebnahme. Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen erfolgt unter Vorbehalt der Gewährleistungsrechte / -ansprüche. Wir sind berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Lieferungen und Leistungen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von 4 Wochen nach Feststellung zu erheben.
11. Schadenersatz
Der Lieferer hat uns den durch Verletzung vertraglicher Pflichten verursachten Schaden zu ersetzen. Er ist auch zum Einsatz von Folgeschäden verpflichtet, wenn die Ursache des eingetretenen Folgeschadens in seinem Verschulden begründet liegt.
12. Schutzrechte, Modelle, Zeichnungen
Nach unseren Angaben, Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen hergestellte Halb- oder Fertigfabrikate dürfen ausschließlich nur an uns geliefert werden und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sämtliche Unterlagen, insbesondere Muster, Modelle und Zeichnungen, von denen
Kopien oder Nachbildungen mit unserer ausdrücklichen Erlaubnis hergestellt werden dürfen und die vertraulich zu behandeln sind, bleiben unser wirtschaftliches und geistiges Eigentum. Sie sind uns zusammen mit sämtlichen etwa angefertigten Kopien ohne besondere Aufforderung unverzüglich zurückzusenden, nachdem unsere Anfragen und Bestellungen erledigt sind. Der Lieferer haftet für alle Schäden, die uns daraus entstehen, dass die Benutzung,
der Einbau oder die Veräußerung des Liefergegenstandes Schutzrechte Dritter verletzt. Der Lieferer hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen
Schutzrechtsverletzung freizustellen. Wir sind dazu berechtigt, in Fällen von Schutzrechtsverletzungen auf Kosten des Lieferers Lizenzen des
Schutzrechtsinhabers zu erwerben. Nach unseren Angaben, Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen dürfen keine Lieferungen an Dritte erfolgen, auch dann nicht, wenn für die Herstellung Formen, Matrizen usw. vom Lieferer beschafft worden sind. Der Lieferer darf diese besonderen Einrichtungen für die Herstellung gleichartiger Waren nicht mehr verwenden oder anderen überlassen. Er hat die Einrichtungen auf unseren Wunsch zu
vernichten. Sämtliche Unterlagen, die wir dem Lieferer beigestellt haben, sind streng geheim zu halten. Sie bleiben unser Eigentum und sind uns auf Anforderung jederzeit zurückzugeben. Die Anfertigung von Kopien ohne unsere Zustimmung ist nicht zulässig.
13. Bearbeitungsaufträge (Werk- und Werklieferungsvertrag)
Wird durch Verschulden des Lieferers ein von uns zur Verfügung gestelltes Werkstück Ausschuß, haftet der Lieferer für die Kosten der Bearbeitung des Ausschussstückes, der Beschaffung eines Ersatzstückes sowie für die sonstigen durch das Ausschusswerden uns entstandenen Kosten.
Der Lieferer hat das von uns zur Verfügung gestellte Material unverzüglich und den fachlichen Regeln entsprechend darauf zu prüfen, ob es den üblichen oder den im Einzelfall zu stellenden besonderen Anforderungen genügt. Gegebenenfalls hat er unverzüglich das Material an uns zurückzugeben und Ersatz
anzufordern.
Sofern sich während der Bearbeitung vorher nicht erkennbare und feststellbare Mängel herausstellen, ist die Bearbeitung sofort abzubrechen und uns unverzüglich Bericht zu erstatten.
Die Verarbeitung erfolgt zu jedem Zeitpunkt und Grad der Herstellung im Auftrage von uns als Hersteller. Ein Eigentumserwerb durch den Lieferer ist ausgeschlossen. Soweit die Verarbeitung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt wird, ist dieser Erfüllungsgehilfe, in diesem Fall ist der Herausgabeanspruch gegen den Dritten an uns abgetreten.
14. Sicherheitsvorschriften
Der Lieferer übernimmt die volle Gewähr dafür, dass bei der Herstellung der gelieferten Ware alle in Frage kommenden gesetzlichen, behördlichen oder sonstigen Vorschriften eingehalten worden sind und haftet allein für alle durch Verstoß gegen diese Vorschriften entstehenden Folgen.
15. Rücktritt
Wenn sich vor Lieferung herausstellt, dass der Lieferer seiner Lieferverpflichtung entweder nicht qualitätsgerecht oder nicht termingerecht nachkommen wird, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBI, 1989 II, Seite 588) ist ausgeschlossen. Erweisen sich einzelne Teile des Vertrages oder dieser Einkaufsbedingungen als unwirksam, bleiben der Vertrag und unsere Einkaufsbedingungen im übrigen in Kraft. Sie sind zur Erreichung des Vertragszweckes sinngemäß zu ergänzen. Erfüllungsort ist Lunestedt. Der Gerichtsstand für beide Parteien ist Bremen.